Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Gebarung
§ 16. (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die vorgesehenen Umlagen und die Gebühren für Sonderleistungen sind nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Angemessene Rücklagen sind jene Rücklagen, die zum Ausgleich unvorhergesehener Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben gebildet werden.Paragraph 16, (1) Die Gebarung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die vorgesehenen Umlagen und die Gebühren für Sonderleistungen sind nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Einnahmen den in dem genehmigten Jahresvoranschlag festgelegten Aufwand zuzüglich angemessener Rücklagen deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Angemessene Rücklagen sind jene Rücklagen, die zum Ausgleich unvorhergesehener Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben gebildet werden.
(2)Absatz 2,Als Umlagen im Sinne des Abs. 1 können erhoben werdenAls Umlagen im Sinne des Absatz eins, können erhoben werden
Beitrittsgebühren, Zweigstellengebühren und Vorrückungsgebühren als einmalige Gebühren;
(3)Absatz 3,In der Umlagenordnung (§ 17 Abs. 1) sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen und des Grundsatzes der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und einen gleichmäßigen Mittelzufluß die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen festzulegen. Die Einhebung der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen sowie die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen erfolgt durch das Kammeramt.In der Umlagenordnung (Paragraph 17, Absatz eins,) sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen und des Grundsatzes der Selbstbemessung durch die Zahlungspflichtigen sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und einen gleichmäßigen Mittelzufluß die Fälligkeitstermine der Umlagen und der Gebühren für Sonderleistungen festzulegen. Die Einhebung der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen sowie die Erlassung von Bescheiden hinsichtlich der Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen erfolgt durch das Kammeramt.
(4)Absatz 4,Das Recht, eine fällige Umlage oder Gebühr für eine Sonderleistung einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder die Gebühr für die Sonderleistung fällig geworden ist.
(5)Absatz 5,Die im Abs. 2 angeführten Umlagen können vom Vorstand der Kammer ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre, oder es kann die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die sofortige Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.Die im Absatz 2, angeführten Umlagen können vom Vorstand der Kammer ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre, oder es kann die Teilzahlung oder Stundung bewilligt werden, wenn die sofortige Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, dem Kammeramt jährlich innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Kammeramt hinsichtlich der Umsatzgebühren eine Umlagenerklärung zu übermitteln. Das Kammeramt ist zur Überprüfung der Umlagenerklärungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Überprüfung erforderlichen Belege vorzulegen.
(7)Absatz 7,Wird den im Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht entsprochen, so ist das Kammeramt berechtigt, die Umsatzgebühr des betreffenden Kammermitglieds auf Grund einer Schätzung mit Bescheid vorzuschreiben, bei der alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind.Wird den im Absatz 6, festgelegten Verpflichtungen nicht entsprochen, so ist das Kammeramt berechtigt, die Umsatzgebühr des betreffenden Kammermitglieds auf Grund einer Schätzung mit Bescheid vorzuschreiben, bei der alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen sind.
(8)Absatz 8,Gegen auf Grund der vorhergehenden Absätze vom Kammeramt erlassene Bescheide kann binnen zwei Wochen die Berufung beim Kammeramt eingebracht werden. Über die Berufung hat der Vorstand zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Für das Verfahren gilt das AVG 1950.
Dokumentnummer
NOR12042139
Alte Dokumentnummer
N3194821317L